Google Street View: Ein Panorama ist kein Privateigentum
1. September 2010, 14:00
[Dr. Gérard Bökenkamp] An Googles Projekt "Street View" hat sich eine Datenschutzdebatte entzündet. Ziel der Internetfirma ist es Straßenansichten und öffentliche Plätze im Internet zugänglich zu machen. Die bisherigen Internetkarten werden somit durch eine dreidimensionale Ansicht ergänzt. Dies hat eine zum Teil sehr schrille politische Diskussion ausgelöst. Die Bundesverbrau-cherschutzministerin Ilse Aigner warf Google "millionenfache Verletzung der Privatsphäre" und sogar Geheimdienstmethoden vor. Damit hat sich die Debatte stark vom sachlichen Kern entfernt. Im Kern geht es nämlich um die Abwägung verschiedener berechtigter Ansprüche und die Bestimmung ihrer Grenzen.
Den Prinzipien des klassischen Liberalismus gemäß sollte der Einzelne möglichst uneingeschränkten Anspruch auf die Nutzung seines Grundstückes, Hauses und allem, was sich darauf und darin befindet, besitzen. Daraus ergibt sich für jeden auch das Recht, den Blick auf sein Grundstück durch Zaun, Hecken und Mauern zu verwehren. Er kann aber selbstverständlich nicht verbieten, dass eine Person eine offen dargebotene Hausfassade betrachtet. Auch die Einschränkung, ein öffentliches Panorama zu fotografieren und zu dokumentieren, ist immer ein Eingriff in das Selbstbestimmungs- und Eigentumsrecht des Dokumentierenden, die nur mit einer zwingenden Begründung zu legitimieren ist.
Grundsätzlich muss es in einer freien Gesellschaft möglich sein, öffentliche, der Allgemeinheit zugängliche Panoramen zu dokumentieren und die Dokumentation zur Informationsbeschaffung zur Verfügung zu stellen. Dies entspricht auch den geltenden Normen des Grundgesetzes. Das Recht auf informelle Selbstbestimmung findet seine Grenzen beim Recht auf Informationsfreiheit, also dem Recht sich aus den allgemein zugänglichen Quellen zu informieren. So stellt ein für den schleswig-holsteinischen Landtag von Prof. Johannes Caspar erstelltes Rechtsgutachten zu den datenrechtlichen Implikationen von "Street View" fest: "Dem Ziel des Datenschutzes setzt das Grundgesetz somit immanente Schranken, indem es die Verschaffung solcher Informationen erlaubt, die im öffentlichen Raum grundsätzlich frei zugänglich sind. Dies kann mitunter auch Informationsquellen betreffen, die einen Personenbezug haben und sich auf sachliche Verhältnisse von bestimmten Personen beziehen." Das Gutachten kommt auch zu dem Schluss, die bloße Abbildung von Sachen im Rahmen von Panoramabildern greife nicht in das Recht des Eigentümers in Besitz und zur Benutzung seiner Sache ein. Anderenfalls werde dies dazu führen, dass nahezu jede Anfertigung von Aufnahmen unmöglich wäre, da sich stets etwas von fremdem Eigentum auf jedem Bild befindet.
Caspar kommt daher zum Ergebnis, grundrechtlich geschützt sei auch die Sammlung von Straßenansichten zu Dokumentationszwecken, wie sie im Rahmen des Projekts "Street View" durchgeführt wird. Daraus ergebe sich, das Google grundsätzlich berechtigt sei, Straßenansichten, insbesondere Grundstücke und Gebäude, aufzunehmen und sie für die Allgemeinheit nutzbar im Internet zu präsentieren. Das Gutachten sieht den Datenschutz jedoch dort gefährdet, wo das gesammelte digitale Bildmaterial einen direkten Personenbezug aufweist. Aus diesem Grund fordert das Gutachten eine Anonymisierung von zufällig fotografierten Personen, Kfz-Kennzeichen und Hausnummern. Während die ersten zwei Forderungen von Google bereits ganz oder teilweise erfüllt sind, bleibt letzteres juristisch noch umstritten.
Im Gegensatz zum Gutachten für den schleswig-holsteinischen Landtag kommt das Landgericht Köln zu der Einschätzung, dass die Adresse verknüpft mit dem Foto als "individualisierendes Merkmal" nicht ausreicht, um als Eingriff in die Privatsphäre zu gelten. Das Landgericht Köln wies am 13. Januar 2010 die Klage gegen einen Internetanbieter zurück, der Bilder von Häuserfassaden mit Geodaten und der jeweiligen Adresse verknüpft im Internet zugänglich gemacht hatte. Dies tat das Landgericht mit der Begründung, dem Betrachter des Internetangebotes werde letztlich bildlich nicht mehr dargeboten als demjenigen, der selbst durch die Straße geht oder fährt, wobei der normale Passant zusätzlich noch in die Lage versetzt werde, sofort durch Ansicht der Klingelschilder die Namen der Bewohner zu ermitteln. Somit vermittle das Internetangebot weniger Informationen, als selbst der einfache Straßengänger gewinnen könnte.
Damit bezog sich das Landgericht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das den Schutz der Privatsphäre unter die Voraussetzung stellt, "dass der Betroffene nach den konkreten Gegebenheiten die begründete und für Dritte erkennbare Erwartung hegen darf, dass seine privaten Verhältnisse den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleiben und von ihr nicht zur Kenntnis genommen werden. Die Erwartung einer fehlenden Kenntnisnahme durch die Allgemeinheit liegt allerdings grundsätzlich fern, wenn ein privates Anwesen für jedermann von öffentlich zugänglichen Stellen aus einsehbar ist. Dementsprechend verneinen die Fachgerichte eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, sofern die Abbildung des Anwesens nur das wiedergibt, was auch für den vor Ort anwesenden Betrachter ohne weiteres zutage liegt."
Bei genauerem Hinsehen reduziert sich also die zum gesellschaftlichen Großkonflikt hochstilisierte Debatte über "Street View" auf letzte offene Fragen wie die, ob Hausnummern wie Personen und Kraftfahrzeuge anonymisiert werden sollen und ob die technische Verfremdung von Personen, die Google bereits durchgeführt hat, ausreichend ist, oder ob Frisuren und Haaransätze stärker gepixelt werden sollen. Das Magazin Stern (Nr. 35/2010) stellt fest, dass es rechtlich eigentlich keinen Sachverhalt gibt, der die schrille Auseinandersetzung rechtfertigen könnte: "Gerade hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf für Geodatendienste vorgelegt. Doch der soll eigentlich nur verbindlich regeln, was Google ohnehin freiwillig zusichert: Gesichter und Autokennzeichen sollen unkenntlich gemacht werden, und Betroffene sollen Bilder von sich selbst oder ihrer Wohnung entfernen lassen können."
*Dr. Gérard Bökenkamp ist Historiker und ist als Referent für Grundsatzfragen beim Liberalen Institut der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit tätig. Im Sommer 2010 erschien sein Buch "Das Ende des Wirtschaftswunders. Geschichte der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesrepublik 1969-1998" im Lucius&Lucius Verlag.
Foto: Gérard Bökenkamp/Liberales Institut der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit
Verweise:
Google - die neue alte Bedrohung?
Weitere Gastbeiträge von Gérard Bökenkamp:
Massenproteste und Konsolidierung: Bequeme Reformen gibt es nicht































































