Univ.-Prof. Dr. Joachim Bohnert: Weisungen dürfen nicht die Schwelle zum Rechtswidrigen überschreiten
2. November 2008, 10:09INTERVIEW
[Ursula Pidun] Viele Stimmen äußern sich kritisch hinsichtlich der bestehenden Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft gegenüber der Politik. Kritiker streben eine Trennung von politischen Einflussmöglichkeiten an und fordern die Abschaffung des Weisungsrechts in einzelne Strafsachen. Muss eine Kontrolle auch in Hinblick auf einen möglichen Missbrauch nicht zwingend durch die Justiz und nicht durch die Politik stattfinden? Zum relativ schwierigen Themenkomplexes zur Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte haben wir auch Prof. Dr. Joachim Bohnert befragt. Der Experte für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie ist geschäftsführender Direktor der Wissenschaftlichen Einrichtung Strafrecht (WE 02) der Freien Universität Berlin. Und er ist sich sicher: Auch wenn die externe Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte in Einzelfällen kritikwürdig sei, so verstoße sie dennoch nicht gegen das Grundgesetz.
Wird die Gewaltenteilung durch eine bestehende und praktizierte Zusammenarbeit und Verzahnung der Staatsorgane aufgeweicht?
Sie war je schon nur ein theoretisches Prinzip. Eine vollständige Teilung ist – angesichts des Gegenprinzips der Einheit der Staatsgewalt – gar nicht wünschbar.
Es gibt viele kritische Stimmen, dem ursprünglichen Gedanken der Trennung der Gewalten würden einige Faktoren zuwiderlaufen. Demnach sollen hierzu auch Lobbyismus und andere Einflussnahmen gehören, welche die zentrale Stellung des Parlaments in Frage stellen?
Die Lobbyarbeit ist kein Problem der Gewaltenteilung, sondern ein Überschreiten der Trennung von Staat und Gesellschaft, sowie eine fragwürdige Durchkreuzung oder wenigstens Nivellierung des Prinzips der Unabhängigkeit der Abgeordneten.
Es wird beklagt, dass Regierungsvertreter auf die Strafverfolgungsbehörde Einfluss nehmen können, um unliebsame Ermittlungen gegen Personen oder Institutionen, die der jeweils regierenden Partei nahestehen, unterbunden werden? Wie verträgt sich dies mit unserem Grundgesetz?
Es gibt die Weisungsabhängigkeit der Staatsanwaltschaft. Diese ist – im Gegensatz zu den Richtern – nicht weisungsfrei. Weisungen sind mithin zulässig, insofern sie Rechtmäßiges anordnen. Rechtmäßig ist das, was auch der Angewiesene hätte so entscheiden müssen. Das betrifft auch Auslegungsfragen im Rahmen einer Vertretbarkeit unterschiedlicher Ansichten. Angewiesen kann auch werden, ein Verfahren aus Gründen fehlenden öffentlichen Interesses an der Weiterverfolgung einzustellen. An dieser Stelle sind Ungleichbehandlungen mit politischem oder anderem Hintergrund möglich.
Wie verträgt sich dies mit der bestehenden Gewaltenteilung?
Gut. Denn die Gewaltenteilung sieht für die Verwaltung gerade die Weisungsabhängigkeit vor. Nach meiner Ansicht gehört die StA denn auch zur Verwaltung. Diese Ansicht wird allerdings nicht von vielen geteilt, die dann – wegen der Angleichung an die Position der Richter – sich ein Problem mit der Gewaltenteilung einhandeln.
Die Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte ist im Gerichtsverfassungsgesetz festgelegt. Sie ist demnach höherrangig, als das Grundgesetz selbst zu werten?
Nein, das GVG ist einfaches Recht und steht unter dem Grundgesetz. Der Name ist insofern missverständlich, als dass das Gerichtsverfassungsgesetz älter ist als das Grundgesetz.
Ist die bestehende externe Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte - also eine mögliche politische Einflussnahme – überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar?
Ja, denn die Verfassung gibt nicht im Einzelnen die Behörendorganisation vor, die Weisungsgebundenheit innerhalb der Behördenhierarchie war auch bei Ausarbeitung des Grundgesetzes bekannt. Die externe Weisungsmöglichkeit ist in Einzelfällen kritikwürdig, sie verstößt aber nicht gegen das Grundgesetz. Die Gerichte bleiben unabhängig, das Gewaltenteilungsprinzip ist nicht dadurch verletzt, dass die Staatsanwaltschaft der Exekutive zugeordnet ist, obwohl eine Zuordnung zur Judikative ebenso möglich und nach Meinung anderer auch sachdienlicher wäre.
Eine externe Weisungsgebundenheit – also mögliche politische Einflussnahme – verträgt sich in Ihrer Sicht gut mit der vorhandenen Gewaltenteilung? Sie schließen Missbrauch also generell aus?
Weisungen dürfen nicht die Schwelle zum Rechtswidrigen überschreiten. Dort, wo das Gesetz der Staatsanwaltschaft Ermessens- oder Beurteilungsspielräume gibt, muss entschieden werden. Nur für eine solche Entscheidung im Rahmen der Gesetze darf angewiesen werden. Der Minister gehört als deren Spitze zur Verwaltung, die Staatsanwaltschaft ist Verwaltung. Die externe Weisung wird außerdem eingeschränkt, so dass auch für die anweisende Stelle das Legalitätsprinzip gilt. Das bedeutet, dass auch die Justizverwaltung und der jeweilige Justizminister bei Weisungen insofern gebunden ist, dass bei hinreichendem Straftatverdacht ein Strafverfahren vor einem unabhängigen Richter durchzuführen ist. Dass von diesem Legalitätsgrundsatz Ausnahmen gelten, ist ein eigenes Problem, das mit der Weisungsgebundenheit nichts zu tun hat.
Was bedeutet eine Weisungsgebundenheit - besonders auch die politische Weisungsgebundenheit - für unsere Demokratie?
Da die Justizminister, beziehungsweise dei Justizsenatoren die Weisungsbefugnis haben, bedeutet das, dass die Staatsanwälte von Repräsentanten angewiesen werden. Die Richter sind dagegen nur an die Gesetze gebunden.
Aber was bedeutet es hinsichtlich einer möglichen Einflussnahme? Die Möglichkeit besteht doch. Was könnten für negative Folgen resultieren?
Im Rahmen des Gesetzes ist eine Einflussnahme über das Weisungsrecht möglich. Eine rechtswidrige Weisung muss aber nicht befolgt werden. Außerdem sind Korrekturen gegeben: Ein unabhängiger Richter muss in der Regel noch urteilen, wenn das Verfahren eröffnet ist. Wird schon die Verfahrenseröffnung abgelehnt besteht die Möglichkeit eines Klageerzwingungsverfahren.
Das einzige Problem bleibt die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens ohne Richterbeteiligung und die Möglichkeit der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens. Dabei bleibt die Einstellung eines bereits eröffneten Strafverfahrens ein anderes Problem, denn eine solche Ausnahme vom Legalitätsgrundsatz gilt sowohl für Richter als auch für Staatsanwälte.
Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens liegt in der Hand der StA, als Korrektur besteht die Möglichkeit eines Klageerzwingungsverfahrens. Außerdem darf die Weisung nicht die Bindung der Staatsanwaltschaft an das Gesetz unterlaufen.
Die Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte wird insbesondere aus benannten Gründen der Einflussnahme sehr kritisch diskutiert. Gibt es Ansätze, sie in naher Zukunft abzuschaffen?
Es hat immer wieder solche Stimmen gegeben. Diese Stimmen haben nicht mitgeteilt, warum wir – wären die Staatsanwälte ebenfalls nur und ausschließlich ans Recht gebunden und den Richtern in allen Punkten gleichgestellt – zwei Sorten von Richtern bräuchten, einen Richter, der anklagt und einen, der urteilt.
Also stellt die externe Weisungsgebundeheit in Ihrer Sicht keinen Korrekturbedarf dar? Es ist völlig in Ordnung, dass ein Justizminister Einfluss auf Staatsanwälte nehmen kann, möglicherweise sogar eine Anklage vor Gericht verhindert kann?
Wie bereits erläutert ist die rein politisch motivierte Einflussmöglichkeit nur in so geringem Umfang gegeben, dass keine erheblichen Bedenken gegeben sind.
Das Interview führte Ursula Pidun
Verweise:
Deutscher Richterbund: Weisungsgebundenheit erschüttert Vertrauen der Bevölkerung in Staatsanwälte
Hans-Joachim Selenz: Polit-Eingriffe in unser Rechtssystem gefährden die Demokratie
Photo: Pixelio.de
[Ursula Pidun] Viele Stimmen äußern sich kritisch hinsichtlich der bestehenden Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft gegenüber der Politik. Kritiker streben eine Trennung von politischen Einflussmöglichkeiten an und fordern die Abschaffung des Weisungsrechts in einzelne Strafsachen. Muss eine Kontrolle auch in Hinblick auf einen möglichen Missbrauch nicht zwingend durch die Justiz und nicht durch die Politik stattfinden? Zum relativ schwierigen Themenkomplexes zur Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte haben wir auch Prof. Dr. Joachim Bohnert befragt. Der Experte für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie ist geschäftsführender Direktor der Wissenschaftlichen Einrichtung Strafrecht (WE 02) der Freien Universität Berlin. Und er ist sich sicher: Auch wenn die externe Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte in Einzelfällen kritikwürdig sei, so verstoße sie dennoch nicht gegen das Grundgesetz.Wird die Gewaltenteilung durch eine bestehende und praktizierte Zusammenarbeit und Verzahnung der Staatsorgane aufgeweicht?
Sie war je schon nur ein theoretisches Prinzip. Eine vollständige Teilung ist – angesichts des Gegenprinzips der Einheit der Staatsgewalt – gar nicht wünschbar.
Es gibt viele kritische Stimmen, dem ursprünglichen Gedanken der Trennung der Gewalten würden einige Faktoren zuwiderlaufen. Demnach sollen hierzu auch Lobbyismus und andere Einflussnahmen gehören, welche die zentrale Stellung des Parlaments in Frage stellen?
Die Lobbyarbeit ist kein Problem der Gewaltenteilung, sondern ein Überschreiten der Trennung von Staat und Gesellschaft, sowie eine fragwürdige Durchkreuzung oder wenigstens Nivellierung des Prinzips der Unabhängigkeit der Abgeordneten.
Es wird beklagt, dass Regierungsvertreter auf die Strafverfolgungsbehörde Einfluss nehmen können, um unliebsame Ermittlungen gegen Personen oder Institutionen, die der jeweils regierenden Partei nahestehen, unterbunden werden? Wie verträgt sich dies mit unserem Grundgesetz?
Es gibt die Weisungsabhängigkeit der Staatsanwaltschaft. Diese ist – im Gegensatz zu den Richtern – nicht weisungsfrei. Weisungen sind mithin zulässig, insofern sie Rechtmäßiges anordnen. Rechtmäßig ist das, was auch der Angewiesene hätte so entscheiden müssen. Das betrifft auch Auslegungsfragen im Rahmen einer Vertretbarkeit unterschiedlicher Ansichten. Angewiesen kann auch werden, ein Verfahren aus Gründen fehlenden öffentlichen Interesses an der Weiterverfolgung einzustellen. An dieser Stelle sind Ungleichbehandlungen mit politischem oder anderem Hintergrund möglich.
Wie verträgt sich dies mit der bestehenden Gewaltenteilung?
Gut. Denn die Gewaltenteilung sieht für die Verwaltung gerade die Weisungsabhängigkeit vor. Nach meiner Ansicht gehört die StA denn auch zur Verwaltung. Diese Ansicht wird allerdings nicht von vielen geteilt, die dann – wegen der Angleichung an die Position der Richter – sich ein Problem mit der Gewaltenteilung einhandeln.
Die Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte ist im Gerichtsverfassungsgesetz festgelegt. Sie ist demnach höherrangig, als das Grundgesetz selbst zu werten?
Nein, das GVG ist einfaches Recht und steht unter dem Grundgesetz. Der Name ist insofern missverständlich, als dass das Gerichtsverfassungsgesetz älter ist als das Grundgesetz.
Ist die bestehende externe Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte - also eine mögliche politische Einflussnahme – überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar?
Ja, denn die Verfassung gibt nicht im Einzelnen die Behörendorganisation vor, die Weisungsgebundenheit innerhalb der Behördenhierarchie war auch bei Ausarbeitung des Grundgesetzes bekannt. Die externe Weisungsmöglichkeit ist in Einzelfällen kritikwürdig, sie verstößt aber nicht gegen das Grundgesetz. Die Gerichte bleiben unabhängig, das Gewaltenteilungsprinzip ist nicht dadurch verletzt, dass die Staatsanwaltschaft der Exekutive zugeordnet ist, obwohl eine Zuordnung zur Judikative ebenso möglich und nach Meinung anderer auch sachdienlicher wäre.
Eine externe Weisungsgebundenheit – also mögliche politische Einflussnahme – verträgt sich in Ihrer Sicht gut mit der vorhandenen Gewaltenteilung? Sie schließen Missbrauch also generell aus?
Weisungen dürfen nicht die Schwelle zum Rechtswidrigen überschreiten. Dort, wo das Gesetz der Staatsanwaltschaft Ermessens- oder Beurteilungsspielräume gibt, muss entschieden werden. Nur für eine solche Entscheidung im Rahmen der Gesetze darf angewiesen werden. Der Minister gehört als deren Spitze zur Verwaltung, die Staatsanwaltschaft ist Verwaltung. Die externe Weisung wird außerdem eingeschränkt, so dass auch für die anweisende Stelle das Legalitätsprinzip gilt. Das bedeutet, dass auch die Justizverwaltung und der jeweilige Justizminister bei Weisungen insofern gebunden ist, dass bei hinreichendem Straftatverdacht ein Strafverfahren vor einem unabhängigen Richter durchzuführen ist. Dass von diesem Legalitätsgrundsatz Ausnahmen gelten, ist ein eigenes Problem, das mit der Weisungsgebundenheit nichts zu tun hat.
Was bedeutet eine Weisungsgebundenheit - besonders auch die politische Weisungsgebundenheit - für unsere Demokratie?
Da die Justizminister, beziehungsweise dei Justizsenatoren die Weisungsbefugnis haben, bedeutet das, dass die Staatsanwälte von Repräsentanten angewiesen werden. Die Richter sind dagegen nur an die Gesetze gebunden.
Aber was bedeutet es hinsichtlich einer möglichen Einflussnahme? Die Möglichkeit besteht doch. Was könnten für negative Folgen resultieren?
Im Rahmen des Gesetzes ist eine Einflussnahme über das Weisungsrecht möglich. Eine rechtswidrige Weisung muss aber nicht befolgt werden. Außerdem sind Korrekturen gegeben: Ein unabhängiger Richter muss in der Regel noch urteilen, wenn das Verfahren eröffnet ist. Wird schon die Verfahrenseröffnung abgelehnt besteht die Möglichkeit eines Klageerzwingungsverfahren.
Das einzige Problem bleibt die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens ohne Richterbeteiligung und die Möglichkeit der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens. Dabei bleibt die Einstellung eines bereits eröffneten Strafverfahrens ein anderes Problem, denn eine solche Ausnahme vom Legalitätsgrundsatz gilt sowohl für Richter als auch für Staatsanwälte.
Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens liegt in der Hand der StA, als Korrektur besteht die Möglichkeit eines Klageerzwingungsverfahrens. Außerdem darf die Weisung nicht die Bindung der Staatsanwaltschaft an das Gesetz unterlaufen.
Die Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte wird insbesondere aus benannten Gründen der Einflussnahme sehr kritisch diskutiert. Gibt es Ansätze, sie in naher Zukunft abzuschaffen?
Es hat immer wieder solche Stimmen gegeben. Diese Stimmen haben nicht mitgeteilt, warum wir – wären die Staatsanwälte ebenfalls nur und ausschließlich ans Recht gebunden und den Richtern in allen Punkten gleichgestellt – zwei Sorten von Richtern bräuchten, einen Richter, der anklagt und einen, der urteilt.
Also stellt die externe Weisungsgebundeheit in Ihrer Sicht keinen Korrekturbedarf dar? Es ist völlig in Ordnung, dass ein Justizminister Einfluss auf Staatsanwälte nehmen kann, möglicherweise sogar eine Anklage vor Gericht verhindert kann?
Wie bereits erläutert ist die rein politisch motivierte Einflussmöglichkeit nur in so geringem Umfang gegeben, dass keine erheblichen Bedenken gegeben sind.
Das Interview führte Ursula Pidun
Verweise:
Deutscher Richterbund: Weisungsgebundenheit erschüttert Vertrauen der Bevölkerung in Staatsanwälte
Hans-Joachim Selenz: Polit-Eingriffe in unser Rechtssystem gefährden die Demokratie
Photo: Pixelio.de






























Institut für Staats-
































